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   OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16   

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https://dejure.org/2016,8091
OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16 (https://dejure.org/2016,8091)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2016 - 2 UF 15/16 (https://dejure.org/2016,8091)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. März 2016 - 2 UF 15/16 (https://dejure.org/2016,8091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausgleichsfähigkeit einer privaten Altersvorsorge auch bei Sicherungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsfähigkeit einer privaten Altersvorsorge auch bei Sicherungsvereinbarung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 2015
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind solche Anrechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8).

    Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn. 13).

    Soweit dadurch die Darlehensschuld abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.).

    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).

    In einem solchen Fall muss außerdem der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den einrückenden nachrangigen Bezugsberechtigten abgetreten werden (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17f).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

  • OLG Hamm, 28.08.2014 - 2 UF 65/14

    Behandlung eines mit einem Policendarlehen belasteten Anrechts aus einer privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Denn mit der sicherungsweisen Überlassung allein hat sich der betroffene Ehegatte seiner Rechte aus der Versorgung noch nicht endgültig begeben (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 8 m.w.N.; Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn. 13).

    Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrückenden Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt (vgl. zum Vorstehenden: Senat, FamRZ 2015, 583f, bei juris Langtext Rn 15).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

    Da gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen; sein nachrangiges Bezugsrecht kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt (vgl. Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 16; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221, 1223; Ruland, NJW 2013, 3175).

  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 65/13

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).

    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu nur: BGH, FamRZ 2012, 509, 510 Rn 9; BGH, FamRZ 2011, 547; Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 65 FamFG Rn 6, § 68 FamFG Rn 2).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit der Versicherungsnummer 559xxxx-9 zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu nur: BGH, FamRZ 2012, 509, 510 Rn 9; BGH, FamRZ 2011, 547; Feskorn, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 65 FamFG Rn 6, § 68 FamFG Rn 2).
  • BGH, 09.01.2013 - XII ZB 550/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine - feststellbare - wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankäme; dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen, einen betrieblichen oder einen sonstigen privaten Versorgungsträger handelt (vgl. nur: BGH, FamRZ 2013, 612f Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 613/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Dem steht es hingegen nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten ist, da durch die Abtretung nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger infrage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt wird (vgl. BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 11f; BGH, FamRZ 2014, 279, 280 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715, 1716 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 2 UF 252/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des § 19 VersAusglG auf unverfallbare

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Das ist der Fall, wenn hinsichtlich des Rentenanrechts nur eine Rechtposition besteht, die der Versorgungsträger wieder entziehen kann (vgl. zum Vorstehenden: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.05.2014, Aktenzeichen: 2 UF 252/12, bei juris Langtext Rn 11, 16 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Da gem. §§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen der internen Teilung ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhalten muss, wird ihm im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht übertragen; sein nachrangiges Bezugsrecht kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Sicherungsfall nicht eintritt (vgl. Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 16; OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1221, 1223; Ruland, NJW 2013, 3175).
  • OLG Hamm, 15.01.2014 - 8 UF 237/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherheitshalber

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2016 - 2 UF 15/16
    Auf diese Art und Weise wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen (vgl. zum Vorstehenden: BGH, FamRZ 2014, 635 Rn. 12; BGH, FamRZ 2013, 1715, 1717 Rn. 17; Senat, FamRZ 2015, 583f Rn. 15; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900, bei juris Langtext Rn. 3ff).
  • OLG Zweibrücken, 18.10.2017 - 6 UF 80/17

    Versorgungsausgleich: Externer Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auch ein (sicherungshalber) abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann intern ausgeglichen werden (BGH NJW 2013, 3173; OLG Hamm NZFam 2016, 509; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Saarbrücken NJW-RR, 1221; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kapitel I Rn 141 ff.); insbesondere steht dem Ausgleich eine fehlende Ausgleichsreifen nach § 19 VersAusglG nicht entgegen (BGH NJW 2013, 3173).
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